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Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung – MindZV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2020, 1688)



Durch Einschüsse

finanzierte Absicherung

der Zinsgarantien im Geschäftsjahr …


Stand am Anfang des Geschäftsjahres … Euro
Stand am Ende des Geschäftsjahres … Euro

Im Geschäftsjahr ist ein Betrag von … Euro zur Rückerstattung früherer Einschüsse verfügbar.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.7.2020 I 1688
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25